Steuerabzüge in der Schweiz: Welche Kosten 2026 infrage kommen

Stand der Überprüfung: 6. November 2026, 13:19 Uhr Schweizer Zeit (MEZ, UTC+01:00).

Wer in der Schweiz eine Steuererklärung ausfüllt, kann je nach Situation unter anderem Berufskosten, Vorsorgebeiträge, Kinderbetreuung und selbst getragene Krankheitskosten geltend machen. Entscheidend sind das Steuerjahr, die persönlichen Voraussetzungen und die Regeln des Wohnkantons. Ein Abzug senkt grundsätzlich das steuerbare Einkommen und damit nicht automatisch die Steuerrechnung um denselben Betrag.

Für das Steuerjahr 2026 beträgt der ordentliche Höchstabzug für die Säule 3a bei Anschluss an eine Pensionskasse 7'258 Franken. Ab 2027 steigt diese Grenze auf 7'373 Franken. Auch beim Wohneigentum steht eine Änderung bevor: Der beschlossene Systemwechsel wird die Abzugsmöglichkeiten verändern; den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Bundesrat.

Destaques

  • Berufskosten sind nur abziehbar, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind; Pauschalen und effektive Kosten sind zu unterscheiden.
  • Für die Säule 3a gelten 2026 je nach Pensionskassenanschluss unterschiedliche Einzahlungslimiten.
  • Bei Krankheitskosten, Kinderbetreuung, Spenden und Versicherungsprämien gelten besondere Bedingungen oder Begrenzungen.
  • Die kantonalen Regeln können von den hier genannten Regeln der direkten Bundessteuer abweichen.

Welche Berufskosten kann ich von den Steuern abziehen?

Arbeitnehmende können notwendige Kosten für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend machen. Bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrkostenabzug begrenzt; für Kantons- und Gemeindesteuern können andere Grenzen gelten. Ob ein privates Fahrzeug berücksichtigt wird, hängt unter anderem davon ab, ob seine Benutzung beruflich notwendig oder die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar ist.

Auch Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung kommen infrage, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für weitere Berufskosten, etwa Arbeitsmittel oder Fachliteratur, gibt es eine Pauschale. Höhere tatsächliche Kosten können unter den massgebenden Bedingungen geltend gemacht werden. Dieselben Ausgaben dürfen nicht zusätzlich zur Pauschale nochmals abgezogen werden.

Bei Homeoffice ist eine zusätzliche Arbeitszimmerpauschale nicht automatisch geschuldet: Es kommt auf die konkreten Verhältnisse und die kantonale Praxis an. Für Tage zu Hause entstehen grundsätzlich weder der Arbeitsweg noch die auswärtige Verpflegung. Die ESTV veröffentlicht die Ansätze für die direkte Bundessteuer.

Wie viel lässt sich 2026 in die Säule 3a einzahlen?

Wer die Voraussetzungen für die gebundene Vorsorge erfüllt und einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann für 2026 höchstens 7'258 Franken ordentlich einzahlen und abziehen. Ohne Anschluss an eine Einrichtung der zweiten Säule sind es höchstens 20 Prozent des Erwerbseinkommens, begrenzt auf 36'288 Franken. Massgebend ist die tatsächliche Einzahlung im betreffenden Jahr; eine Aufrundung über die Limite ist nicht zulässig.

Für 2027 nennt die ESTV höhere ordentliche Limiten: 7'373 Franken mit und höchstens 36'864 Franken ohne zweite Säule. Wer den Abzug für 2026 nutzen möchte, sollte die Verarbeitungstermine der Vorsorgeeinrichtung vor Jahresende beachten. Die Beträge und Jahreszuordnung stehen auf der Übersicht der ESTV zur Säule 3a.

Sind nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a möglich?

Seit 2026 können berechtigte Personen unter Bedingungen Beitragslücken ab 2025 durch einen Einkauf schliessen. Dafür muss unter anderem im Einkaufsjahr der zulässige ordentliche Jahresbeitrag vollständig einbezahlt sein; auch im Jahr der Lücke muss eine Beitragsberechtigung bestanden haben. Weitere Voraussetzungen und eine jährliche Obergrenze gelten. Lücken vor 2025 lassen sich auf diesem Weg nicht nachholen. Einzelheiten erläutert das Kreisschreiben der ESTV zur Säule 3a.

Auch Beiträge an die obligatorische Vorsorge und unter Voraussetzungen freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können steuerlich relevant sein. Bei Pensionskasseneinkäufen sollten die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung und mögliche Einschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit einem späteren Kapitalbezug, geprüft werden.

Welche Abzüge gibt es für Kinder und Familien?

Für Kinder kommen Sozialabzüge infrage, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben können nachgewiesene Kosten für die Betreuung durch Dritte abziehbar sein, etwa für eine Kita oder Tagesfamilie. Bei der direkten Bundessteuer muss die Betreuung insbesondere mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit zusammenhängen; Alter und weitere Bedingungen des Kindes sind ebenfalls relevant. Bund und Kantone kennen unterschiedliche Höchstbeträge.

Ein Kinderabzug und der Abzug für Drittbetreuung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Wer getrennt lebt oder sich die Betreuungskosten teilt, sollte besonders auf die Regeln zur Aufteilung achten. Allgemeine Kosten für Nahrung, Kleidung oder Freizeit eines Kindes sind nicht schon deshalb als Drittbetreuungskosten abziehbar, weil sie für ein Kind anfallen.

Kann ich Krankheitskosten und Versicherungsprämien abziehen?

Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten können bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden, soweit sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Erstattungen der Krankenkasse oder anderer Stellen zählen nicht als selbst getragene Kosten. Behinderungsbedingte Kosten werden unter eigenen Voraussetzungen behandelt und unterliegen bei der direkten Bundessteuer nicht diesem Selbstbehalt.

Krankenkassenprämien fallen hingegen unter den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, für den Höchstbeträge gelten. Sie sind nicht einfach zusätzlich als Krankheitskosten abziehbar. Die kantonalen Grenzwerte und die konkrete Behandlung sind in der jeweiligen Steuerwegleitung zu prüfen. Einen Überblick über die verschiedenen Abzüge gibt das Dossier der ESTV zur Einkommenssteuer.

Welche weiteren Kosten kommen infrage?

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten können unter gesetzlichen Voraussetzungen bis zu einer Obergrenze abziehbar sein. Dazu können Kurs- und Prüfungskosten gehören; ausschlaggebend sind die Art der Ausbildung und die persönlichen Voraussetzungen. Vom Arbeitgeber übernommene Kosten lassen sich nicht nochmals als eigene Ausgabe abziehen.

Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite gemeinnützige Organisationen können ebenfalls abzugsfähig sein. Bei der direkten Bundessteuer gelten ein Mindestbetrag und eine Obergrenze. Mitgliedschaften oder Zahlungen mit einer entsprechenden Gegenleistung sind nicht ohne Weiteres als Spenden zu behandeln.

Schuldzinsen, etwa Hypothekarzinsen, sind nach den geltenden Regeln begrenzt abzugsfähig. Bei Liegenschaften kommen je nach Situation werterhaltende Unterhaltskosten oder eine Pauschale infrage; wertvermehrende Investitionen sind anders zu behandeln. Nicht jede Rechnung für ein Eigenheim reduziert somit das steuerbare Einkommen.

Was ändert sich beim Eigenmietwert?

Die Schweiz hat 2025 den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung beschlossen. Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist mit Einschränkungen bei Abzügen verbunden. Laut der ESTV zum Systemwechsel bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Für eine konkrete Steuerperiode sollten Eigentümerinnen und Eigentümer deshalb die dann geltende kantonale Wegleitung konsultieren und geplante Renovationen nicht allein anhand erwarteter Steuerfolgen terminieren.

Wie stark spart ein Steuerabzug tatsächlich?

Ein zulässiger Abzug von 1'000 Franken vermindert grundsätzlich das steuerbare Einkommen um 1'000 Franken, nicht die Steuer um 1'000 Franken. Wie viel die Rechnung sinkt, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnort, Tarif und Steuerart ab. Als vereinfachtes Beispiel entspräche ein Abzug von 1'000 Franken bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 20 Prozent einer Ersparnis von ungefähr 200 Franken. Der tatsächliche Effekt kann anders ausfallen.

Bei jeder Position lohnt sich die Prüfung: Betrifft sie das richtige Steuerjahr? Wurde sie selbst bezahlt oder erstattet? Ist eine Pauschale günstiger als die zulässigen effektiven Kosten? Für die endgültige Beurteilung sind die kantonale Wegleitung und die Veranlagung massgebend. Bei Quellenbesteuerung gelten zudem besondere Verfahren; zusätzliche Abzüge lassen sich nicht in jedem Fall auf demselben Weg geltend machen wie bei einer ordentlichen Veranlagung.

Häufige Fragen

Kann ich private Lebenshaltungskosten abziehen?

Gewöhnliche private Ausgaben wie Miete, Lebensmittel und Kleidung sind grundsätzlich nicht als allgemeine Lebenshaltungskosten abzugsfähig. Einzelne gesetzlich geregelte Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Kann ich denselben Aufwand doppelt abziehen?

Nein. Eine bereits durch eine Pauschale berücksichtigte oder vom Arbeitgeber erstattete Ausgabe kann grundsätzlich nicht nochmals als selbst getragener Aufwand abgezogen werden.

Gelten die Bundesbeträge auch in meinem Kanton?

Nicht zwingend. Für Kantons- und Gemeindesteuern können andere Höchstbeträge, Pauschalen und Einzelregeln gelten. Prüfen Sie die Wegleitung Ihres Wohnkantons für das betreffende Steuerjahr.

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