Strafzettel erhalten: Was Sie prüfen und welche Schritte Sie unternehmen können
Strafzettel am Auto oder Bußgeldbescheid erhalten? Erfahren Sie, wie Sie Vorwurf, Fristen und Belege prüfen und wann ein Einspruch möglich ist.
Der Zusatzbeitrag ist der kassenindividuelle Aufschlag auf den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wer seine Krankenkasse vergleichen möchte, sollte deshalb zuerst den tatsächlichen Zusatzbeitrag der eigenen Kasse prüfen und danach berechnen, wie viel ein Wechsel persönlich sparen würde. Für 2026 beträgt der gesetzliche allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent; hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Beschäftigte und Arbeitgeber teilen sich beide Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte.
Aktueller Stand: 3. November 2026. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 30. Oktober 2026 den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 auf 2,9 Prozent festgelegt – genauso hoch wie 2026. Diese Zahl ist eine gesetzlich festgelegte Orientierungsgröße, kein einheitlicher Preis für alle Krankenkassen. Einzelne Kassen können 2027 andere Sätze festlegen. Die entsprechende Mitteilung des BMG vom 30. Oktober 2026 erläutert den Unterschied.
Alle gesetzlichen Krankenkassen finanzieren sich unter anderem über einkommensabhängige Beiträge und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Reichen die Mittel für den erwarteten Bedarf einer Kasse nicht aus, erhebt sie zusätzlich einen eigenen prozentualen Zusatzbeitrag. Dessen Höhe kann von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein und sich im Laufe der Zeit ändern.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen drei Zahlen:
Beispielsweise ergibt sich bei einem Zusatzbeitrag von 2,6 Prozent ein gesamter Krankenversicherungsbeitragssatz von 17,2 Prozent (14,6 + 2,6). Diese Zahl umfasst nicht die separate Pflegeversicherung. Sie bedeutet auch nicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gesamten 17,2 Prozent allein zahlen.
| Kennzahl | Wert | Einordnung |
|---|---|---|
| Allgemeiner GKV-Beitragssatz 2026 | 14,6 % | Bundesweit einheitlich |
| Ermäßigter Beitragssatz 2026 | 14,0 % | Für bestimmte Mitglieder ohne Krankengeldanspruch |
| Festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 | 2,9 % | Nicht mit jedem Kassenbeitrag identisch |
| Festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2027 | 2,9 % | Am 30. Oktober 2026 bekannt gegeben; kassenindividuelle Sätze können abweichen |
| Beitragsbemessungsgrenze GKV 2026 | 5.812,50 € monatlich | Obergrenze für beitragspflichtige Einnahmen |
Quelle für die Beitragssätze und Einkommensgrenze: BMG – Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung. Der amtlich festgelegte Durchschnitt ist nicht mit dem rechnerischen Durchschnitt der tatsächlich von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge gleichzusetzen: Das BMG nannte für letzteren zum 1. April 2026 einen Wert von 3,13 Prozent. Für einen persönlichen Vergleich zählt daher der veröffentlichte Beitrag Ihrer konkreten Kasse und nicht allein der politische Durchschnittswert.
Für regulär beschäftigte, gesetzlich versicherte Personen gilt bei Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze als einfache Näherung:
Monatliche Ersparnis = beitragspflichtiges Monatsbrutto × Unterschied der Zusatzbeitragssätze ÷ 100 ÷ 2.
Der Faktor zwei ergibt sich aus der hälftigen Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Bruttoeinkommen und einem Unterschied von einem Prozentpunkt sparen Beschäftigte also etwa 20 Euro pro Monat beziehungsweise 240 Euro pro Jahr. Für die genaue Entgeltabrechnung können weitere Besonderheiten relevant sein.
Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine Krankenkassenliste mit Zusatzbeitragssätzen und Informationen zur regionalen Öffnung. In den am 3. November 2026 eingesehenen Listen standen beispielsweise diese Werte:
| Krankenkasse | Zusatzbeitrag | Arbeitnehmeranteil am GKV-Beitrag bei 4.000 € Brutto* |
|---|---|---|
| hkk | 2,59 % | 343,80 € pro Monat |
| Techniker Krankenkasse | 2,69 % | 345,80 € pro Monat |
| BARMER | 3,29 % | 357,80 € pro Monat |
*Modellrechnung für eine regulär beschäftigte Person mit allgemeinem Beitragssatz von 14,6 Prozent, ohne Pflegeversicherung und ohne Sonderfälle. Rechenweg: 4.000 € × (14,6 % + Zusatzbeitrag) ÷ 2. Die Werte sind Momentaufnahmen und keine Empfehlung für eine bestimmte Kasse.
Zwischen den beispielhaft aufgeführten Beitragssätzen von 2,59 und 3,29 Prozent liegen 14 Euro Arbeitnehmeranteil pro Monat, also bei unveränderten Bedingungen 168 Euro im Jahr. Wer selbst die vollen Krankenversicherungsbeiträge trägt, kann bei gleichem beitragspflichtigem Einkommen eine andere, gegebenenfalls doppelt so hohe Differenz haben. Eine eventuelle Arbeitgeberzuschussregelung oder eine besondere Versicherungsart muss dabei individuell berücksichtigt werden.
Für 2026 werden Einnahmen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich berücksichtigt. Wer mehr verdient, darf deshalb für die Berechnung nicht einfach sein gesamtes Monatsbrutto einsetzen.
Lesen Sie die aktuelle Beitragsmitteilung Ihrer Krankenkasse oder deren offizielle Website. Prüfen Sie das Datum, ab dem der Satz gilt. Ein alter Beitrag auf einem Vergleichsportal kann inzwischen überholt sein.
Nicht jede Krankenkasse steht in allen Bundesländern oder für alle Personengruppen offen. In der offiziellen Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes können Sie die jeweiligen Öffnungsgebiete nachsehen. Überprüfen Sie anschließend den aktuellen Satz bei der Kasse selbst.
Nutzen Sie Ihr beitragspflichtiges Einkommen, die Beitragsbemessungsgrenze und Ihre tatsächliche Aufteilung der Beiträge. Vergleichen Sie monatliche und jährliche Beträge. Lassen Sie die Pflegeversicherung nicht versehentlich als Teil des Zusatzbeitrags erscheinen.
Ein geringerer Zusatzbeitrag ist nicht automatisch die beste Wahl. Prüfen Sie zum Beispiel Zuschüsse für professionelle Zahnreinigung, bestimmte Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bonusprogramme, digitale Erreichbarkeit, persönliche Beratung und Angebote für chronische Erkrankungen. Achten Sie jeweils auf Voraussetzungen, Höchstbeträge und die aktuelle Satzung. Der gesetzliche Leistungskern ist zwar weitgehend vorgegeben; freiwillige Zusatzleistungen und praktische Abläufe können sich unterscheiden.
Notieren Sie zwei oder drei Kandidaten und vergleichen Sie den tatsächlichen jährlichen Preisvorteil mit den Leistungen, die Sie realistischerweise in Anspruch nehmen. Eine Ersparnis von 60 Euro pro Jahr lohnt sich nicht zwingend, wenn dadurch eine für Sie wertvolle Zusatzleistung entfällt; umgekehrt kann bei ähnlichen Leistungen ein Beitragsvorteil ausschlaggebend sein.
Bei einer Erhöhung besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Die sonst übliche Mindestbindung von zwölf Monaten steht dem Wechsel dann normalerweise nicht entgegen. Der Antrag bei der neuen Krankenkasse muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats gestellt werden, für den die Erhöhung erstmals gilt. Bei verspätetem Hinweis durch die bisherige Kasse kann sich die Frist verschieben.
Der Wechsel bedeutet aber nicht, dass der höhere Beitrag sofort entfällt: Bis zum tatsächlichen Wechseltermin muss der erhöhte Satz weitergezahlt werden. Üblicherweise gilt eine Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten zum Monatsende. Seit 2021 müssen Mitglieder beim regulären Wechsel innerhalb der GKV die alte Kasse normalerweise nicht selbst kündigen; die neue Kasse übernimmt die Meldung. Informieren Sie gegebenenfalls Ihren Arbeitgeber zeitnah.
Achtung bei Wahltarifen: Beim besonderen Wahltarif Krankengeld kann das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt sein. Die konkreten Regeln erklärt das BMG im Ratgeber zum Krankenkassenwechsel.
Nein. Die am 30. Oktober 2026 bekannt gegebenen 2,9 Prozent sind der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027, nicht der individuelle Satz jeder Kasse. Die Beitragssätze einzelner Kassen für 2027 lassen sich daraus nicht zuverlässig ableiten.
Bei regulär Beschäftigten grundsätzlich ja. Bei freiwillig Versicherten, Selbstständigen, Renten- und Versorgungsbezügen muss die jeweilige Finanzierungsregel gesondert geprüft werden.
Ein niedrigerer Satz bedeutet nicht automatisch schlechtere gesetzliche Pflichtleistungen. Für die Entscheidung sind jedoch Satzungsleistungen, Bonusmodelle, Erreichbarkeit und Ihre konkreten Versorgungsbedürfnisse wichtig.
Der Zusatzbeitrag ist einer der wenigen direkt vergleichbaren Preisfaktoren in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2026 und als festgelegter Durchschnitt für 2027 stehen jeweils 2,9 Prozent im Raum – Ihre Krankenkasse kann aber davon abweichen. Am sinnvollsten ist daher ein Vergleich der aktuell veröffentlichten Kassensätze, der eigenen Einkommenssituation und der wirklich benötigten Zusatzleistungen. Wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, prüfen Sie das Sonderkündigungsrecht rechtzeitig.
Quellen und Aktualität: Bundesministerium für Gesundheit, Beitragssätze und Bemessungsgrenzen 2026; Festlegung des Zusatzbeitrags für 2027 vom 30. Oktober 2026; Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes, eingesehen am 3. November 2026; BMG, Regeln zum Wechsel der Krankenkasse. Angaben zu Kassenbeiträgen können sich nach diesem Stichtag ändern.
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