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Reichensteuer 2026: Ab wann 45 Prozent gelten und was für 2027 geplant ist
Reichensteuer 2026: Ab wann 45 Prozent gelten und was für 2027 geplant ist
Stand: 05.11.2026, 02:33 MEZ (UTC+01:00). Als „Reichensteuer“ wird in Deutschland umgangssprachlich die höchste Stufe des regulären Einkommensteuertarifs bezeichnet. Für den Veranlagungszeitraum 2026 beginnt der Grenzsteuersatz von 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Einzelveranlagung. Der Satz gilt nicht pauschal für das gesamte Einkommen, sondern für den Teil in der obersten Tarifzone.
Eine Einkommensteuerreform für 2027 ist im Gesetzgebungsverfahren: Der Regierungsentwurf sieht eine niedrigere Schwelle für 45 Prozent und eine weitere Stufe von 47 Prozent vor. Diese Vorschläge sind von den hier dargestellten Regeln für 2026 zu unterscheiden. Grundlage für den geltenden Tarif ist § 32a Einkommensteuergesetz in der Darstellung des Bundesfinanzministeriums.
Destaques
2026 beginnt die 45-Prozent-Zone bei Einzelveranlagung ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Bei Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingtarifs entspricht dies grundsätzlich dem doppelten gemeinsamen Betrag.
Der Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung zusätzlicher Einkünfte, nicht einen Steuersatz auf das gesamte Einkommen.
Die angekündigten Änderungen für 2027 sind ein Gesetzentwurf und müssen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Symbolbild zur Einkommensteuer.
Was bedeutet Reichensteuer in Deutschland?
Die Bezeichnung klingt nach einer eigenständigen Steuer auf Vermögen. Gemeint ist aber eine Tarifstufe innerhalb der Einkommensteuer. Entscheidend ist grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Jahr. Wer über Immobilien oder Ersparnisse verfügt, erreicht die Einkommensgrenze nicht allein wegen des Vermögenswerts. Umgekehrt können hohe steuerpflichtige Einkünfte dazu führen, dass ein Teil nach dem höchsten Tarif besteuert wird.
Der Einkommensteuertarif ist progressiv aufgebaut. Im unteren Einkommensbereich steigt der Grenzsteuersatz schrittweise; darüber folgen proportionale Bereiche mit festen Grenzsteuersätzen. Für 2026 nennt § 32a zunächst den Grundfreibetrag und die Progressionszonen, anschließend eine Zone mit 42 Prozent und die obere Zone mit 45 Prozent. Die Tarifformel berücksichtigt die vorherigen Stufen bereits.
Ab welchem Einkommen gilt 2026 der Satz von 45 Prozent?
Bei Anwendung des Grundtarifs beginnt die obere Zone laut § 32a EStG ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen. Der Bereich mit 42 Prozent reicht 2026 von 69.879 bis 277.825 Euro. Bis 12.348 Euro beträgt die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grundtarif null; zwischen diesen Eckwerten gelten die weiteren gesetzlichen Tarifformeln.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wird grundsätzlich das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Einkommensteuer für diese Hälfte nach dem Grundtarif berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Bei unveränderten Voraussetzungen entspricht der Beginn der 45-Prozent-Zone damit rechnerisch einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 555.652 Euro. Ob Zusammenveranlagung in einem konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab.
Die Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht einfach auf das Bruttogehalt. Bei der Ermittlung spielen je nach Einzelfall unter anderem steuerlich anerkannte Aufwendungen und Abzüge eine Rolle. Deshalb lässt sich aus dem Monatsgehalt allein nicht zuverlässig ablesen, ob die 45-Prozent-Zone erreicht wird.
Wie funktioniert der Grenzsteuersatz von 45 Prozent?
Der Grenzsteuersatz beschreibt vereinfacht, wie stark ein zusätzlicher Euro in der jeweiligen Tarifzone mit Einkommensteuer belastet wird. Er ist nicht dasselbe wie der Durchschnittssteuersatz, also das Verhältnis der gesamten Einkommensteuer zum gesamten zu versteuernden Einkommen. Bei einem Einkommen oberhalb der Grenze wird deshalb nicht rückwirkend jeder Euro mit 45 Prozent belastet.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Liegt ein einzelveranlagtes zu versteuerndes Einkommen um 1.000 Euro innerhalb der 45-Prozent-Zone höher, beträgt die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer für diesen Zuwachs näherungsweise 450 Euro. Das ist keine vollständige Steuerberechnung. Rundungsregeln, besondere Tarifvorschriften und weitere Abgaben können das konkrete Ergebnis beeinflussen.
Der gesetzliche Tarif enthält in der obersten Zone eine Formel, die den vorherigen Tarifverlauf berücksichtigt. Für eine individuelle Berechnung ist der Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums ein möglicher Ausgangspunkt. Der maßgebliche Steuerbescheid und gegebenenfalls fachliche Beratung bleiben für den Einzelfall entscheidend.
Welche Einkünfte zählen und welche Besonderheiten gibt es?
Die Einkommensteuer kann verschiedene Einkunftsarten betreffen, etwa Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung. Ob und in welcher Höhe ein Betrag in das zu versteuernde Einkommen eingeht, richtet sich nach den jeweiligen steuerlichen Regeln. Die bloße Höhe eines Umsatzes, die Auszahlung einer Rechnung oder der Wert einer Immobilie ist nicht automatisch das zu versteuernde Einkommen.
Für bestimmte Kapitalerträge gelten besondere Regeln, insbesondere die Abgeltungsteuer; unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine Veranlagung in Betracht. Auch Sonderregelungen für einzelne Einkünfte können die Berechnung beeinflussen. Daher sollte man Kapitalerträge nicht ohne Prüfung pauschal wie Arbeitslohn behandeln oder allein aus einem Kontostand auf den persönlichen Einkommensteuersatz schließen.
Zum Einkommensteuertarif können im Einzelfall weitere Belastungen hinzukommen, etwa Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer. Sie sind gesondert zu betrachten und nicht mit einer pauschalen Erhöhung des 45-Prozent-Tarifs für jeden Steuerpflichtigen gleichzusetzen. Freibeträge, Bemessungsgrundlagen und die persönliche Situation beeinflussen, ob und in welcher Höhe diese Abgaben anfallen.
Was ist für die Steuerreform 2027 geplant?
Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht vor, den Satz von 45 Prozent schon ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen anzusetzen. Ab 280.000 Euro soll eine weitere Tarifstufe von 47 Prozent eingeführt werden. Diese Angaben beschreiben den Entwurf für den Grundtarif, nicht den geltenden 2026er Tarif.
Der Bundestag berichtete nach der ersten Lesung im Oktober 2026, dass der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen wurde. Eine Anhörung im Finanzausschuss ist dokumentiert. Der endgültige Gesetzestext kann sich im Verfahren noch ändern; aus einem Kabinettsbeschluss oder einer ersten Lesung folgt nicht automatisch geltendes Recht.
Wer für künftige Jahre plant, sollte deshalb das jeweilige Steuerjahr, den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und später die tatsächlich verkündete Fassung prüfen. Auch individuelle Faktoren wie Zusammenveranlagung, Einkunftsart und Abzüge bleiben relevant. Die Entwicklung der Debatte erlaubt keine sichere Aussage darüber, welche endgültigen Grenzen beschlossen werden.
Wie prüfe ich, ob ich betroffen bin?
Steuerjahr festlegen: Die genannten 277.826 Euro beziehen sich auf den Tarif 2026 bei Einzelveranlagung.
Zu versteuerndes Einkommen ermitteln: Nutzen Sie den Steuerbescheid oder eine fachkundige Berechnung, statt nur das Bruttogehalt zu vergleichen.
Veranlagungsart beachten: Bei Zusammenveranlagung gilt das Splittingverfahren; ein Vergleich mit nur einem Einzelgehalt kann täuschen.
Besonderheiten prüfen: Kapitalerträge, Sonderregelungen und weitere Abgaben können die persönliche Berechnung verändern.
Die Grenzen helfen bei einer ersten Einordnung. Sie ersetzen weder eine vollständige Einkommensteuerberechnung noch die Prüfung der individuellen Angaben. Bei komplexen Einkünften oder einer größeren Entscheidung kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die persönlichen Umstände berücksichtigen.
FAQ zur Reichensteuer
Ist die Reichensteuer eine Vermögensteuer?
Nein. Der Begriff bezeichnet eine obere Stufe des Einkommensteuertarifs. Das Vermögen als solches ist nicht die Bemessungsgrundlage dieser Tarifstufe.
Werden bei Überschreiten der Grenze alle Einkünfte mit 45 Prozent besteuert?
Nein. Die 45 Prozent sind der Grenzsteuersatz der obersten Tarifzone. Die vorherigen Tarifstufen bleiben in der Steuerformel berücksichtigt.
Gilt die 47-Prozent-Stufe bereits 2026?
Der beschriebene 2026er Tarif endet bei 45 Prozent. Die 47-Prozent-Stufe ist Bestandteil des Regierungsentwurfs für eine Reform ab 2027 und keine hier als beschlossen dargestellte 2026er Regel.