Pflegereform 2027: Neue Pflegebudgets und Beiträge – Stand 5. November 2026

Stand der Recherche: 5. November 2026, 14:46 Uhr in Berlin, Mitteleuropäische Zeit (MEZ, UTC+01:00; 13:46 Uhr UTC).

Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 5. November 2026 in erster Lesung über das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beraten. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf enthält einschneidende Änderungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahlende: Pflegeleistungen zu Hause sollen neu gebündelt, die Voraussetzungen für einzelne Pflegegrade angepasst und die Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung gestärkt werden. Noch kann das Parlament den Entwurf ändern.

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen geltendem Recht, Regierungsentwurf und späteren Reformplänen entscheidend. Insbesondere die angekündigten neuen Budgets sind derzeit keine Leistungen, die man bereits beantragen kann. Nach der ersten Lesung folgen die Beratungen im Ausschuss; eine Sachverständigenanhörung ist für den 25. November 2026 vorgesehen.

Destaques

  • Noch kein endgültiges Gesetz: Die erste Bundestagslesung fand am 5. November 2026 statt; Änderungsanträge und Ausschussberatungen stehen an.
  • Häusliche Pflege: Das Pflegegeld soll in ein Entlastungsbudget übergehen, daneben sind ein Sachleistungs-, Sozialraum- und Überbrückungsbudget geplant.
  • Pflegegrade und Eigenleistungen: Bestehende Pflegegrade sollen geschützt bleiben; bei neuen Begutachtungen und bei Pflegegrad 1 sind jedoch Änderungen vorgesehen.
  • Beiträge: Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder soll ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Weitere Strukturreformen sind noch offen.
Pflegeberaterin bespricht mit einer älteren Frau und einer Angehörigen Unterlagen zur häuslichen Pflege
Symbolbild: Eine Pflegefachkraft erläutert einer älteren Frau und ihrer Angehörigen Unterlagen zur häuslichen Pflege. Die Aufnahme zeigt keinen konkreten Termin zur Pflegereform.

Was ist am 5. November 2026 bei der Pflegereform passiert?

Das Bundeskabinett billigte den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026. Am 5. November 2026 folgte die erste Lesung im Bundestag. Damit hat die parlamentarische Beratung begonnen, aber weder der Bundestag noch der Bundesrat haben ein abschließendes Reformgesetz verabschiedet. Der Bundestag kündigte an, den Entwurf nach der Debatte an die Ausschüsse zu überweisen; der Gesundheitsausschuss soll federführend sein. Grundlage ist die Bundestagsdrucksache 21/8869.

Das ist keine bloße Formalie: Fachverbände und Fraktionen diskutieren insbesondere die Folgen der neuen Leistungsbudgets, die stärkere Ausrichtung des Pflegegrads 1 auf Prävention und die Finanzierung der Versicherung. Die für den 25. November 2026 vorgesehene Anhörung soll diese Fragen vertiefen. Eine endgültige Fassung mit allen Details zu Höhe, Übergang und Beginn einzelner Leistungen liegt noch nicht vor. Den Verfahrensstand dokumentiert der Deutsche Bundestag.

Welche Änderungen bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind für 2027 geplant?

Das PNOG will Leistungen der häuslichen Pflege einfacher organisieren. Nach dem Regierungsentwurf soll das bisherige Pflegegeld in einem Entlastungsbudget aufgehen. Dieses Budget wäre flexibel für verschiedene Pflegebedarfe einsetzbar, etwa für Ersatzpflege oder bestimmte Verbrauchsmittel. Für professionelle ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ist ein eigenes Sachleistungsbudget vorgesehen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sollen die neuen pflegegradbezogenen Beträge in den Pflegegraden 2 bis 5 höher sein als die bisherigen Einzelbeträge.

Wichtig: Ein höherer Budgetbetrag ist nicht automatisch eine entsprechende Erhöhung des frei verfügbaren Geldes. Wenn bisher gesondert finanzierte Leistungen künftig aus demselben Budget bezahlt werden müssen, verändert sich die tatsächliche Entlastung. Familien sollten deshalb künftig auf die Gesamtleistung und ihre individuellen Kosten schauen – nicht nur auf den Monatsbetrag, der in einer Schlagzeile steht. Die angekündigte Neuordnung kann auch die Finanzierung einer Ersatzpflege während des Urlaubs oder einer Erkrankung der Pflegeperson beeinflussen.

Wie hoch ist das Pflegegeld aktuell?

Bis eine neue Regelung in Kraft tritt, sind die geltenden Leistungsansprüche maßgeblich. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zur häuslichen Pflege gelten für 2026 folgende monatliche Beträge:

PflegegradPflegegeld pro Monat (geltend 2026)Pflegesachleistung pro Monat (bis zu, 2026)
2347 Euro796 Euro
3599 Euro1.497 Euro
4800 Euro1.859 Euro
5990 Euro2.299 Euro

Diese Tabelle zeigt nicht die angekündigten neuen Beträge für 2027, sondern die bisher geltende Ausgangslage. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zu regulärem Pflegegeld. Je nach Situation kommen weitere Leistungen und Kombinationen infrage.

Was passiert 2027 mit dem Entlastungsbetrag und Pflegegrad 1?

Der derzeitige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll nach dem Entwurf für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 im neuen Sozialraumbudget aufgehen. Geplant sind dafür bis zu 175 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei pflegebedürftigen Menschen unter 25 Jahren soll das Budget bis zu 300 Euro im Monat betragen. Dazu können – unter den jeweils geltenden Anerkennungsregeln – auch Angebote aus der Nachbarschaftshilfe gehören.

Besonders folgenreich ist der Vorschlag für Pflegegrad 1: Er soll stärker auf Beratung und Vorbeugung ausgerichtet werden. Ein Anspruch auf das geplante Sozialraumbudget ist für Pflegegrad 1 nicht vorgesehen. Stattdessen sollen eine intensivere Pflegebegleitung und präventive Angebote greifen. Das ist keine bereits wirksame Streichung des bisherigen Entlastungsbetrags. Vor allem Menschen, die heute mit Pflegegrad 1 Haushaltshilfe oder Betreuung aus dem Entlastungsbetrag finanzieren, sollten die parlamentarischen Änderungen genau verfolgen.

Die Details erläutert das Bundesgesundheitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum PNOG.

Werden die Pflegegrade 2027 abgeschafft oder schwerer erreichbar?

Nein, die fünf Pflegegrade sollen nicht abgeschafft werden. Der Entwurf verändert jedoch die Begutachtung: Bei den Pflegegraden 1 bis 3 sollen die Schwellenwerte für eine neue Einstufung angepasst werden. Das könnte dazu führen, dass einzelne Personen bei einer künftigen Erstbegutachtung eine andere Einstufung erhalten als nach dem bisherigen Bewertungsmaßstab. Ob und wie stark dies im Einzelfall wirkt, hängt von der beschlossenen Gesetzesfassung und der individuellen Begutachtung ab.

Für Menschen, die bereits einen anerkannten Pflegegrad haben, sieht der Regierungsentwurf einen Bestandsschutz vor. Niemand soll allein aufgrund der geänderten Schwellenwerte seinen bisherigen Pflegegrad verlieren. Diese Schutzregel ist wichtig, ersetzt aber nicht die Prüfung anderer möglicher Leistungsänderungen, etwa beim künftigen Sozialraumbudget.

Steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung 2027?

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung soll nach dem Regierungsplan bei 3,6 Prozent bleiben. Gleichzeitig will die Bundesregierung gezielt zusätzliche Einnahmen erzielen. Besonders konkret ist der Vorschlag, den Zuschlag für kinderlose Mitglieder ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozentpunkte zu erhöhen. Dieser Zuschlag wird grundsätzlich vom Mitglied allein getragen.

Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden, sodass bei höherem beitragspflichtigem Einkommen ein größerer Einkommensanteil berücksichtigt wird. Für Minijobs sind künftig Pflegeversicherungsbeiträge auf Arbeitgeberseite vorgesehen. Die genauen Folgen hängen von Beschäftigung, Einkommen und der endgültigen gesetzlichen Fassung ab.

Eine weitere vorgeschlagene Regelung wird häufig fälschlich schon für 2027 angekündigt: Der Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für bestimmte mitversicherte Ehe- und Lebenspartner soll nach dem Kabinettsentwurf erst am 1. Januar 2028 beginnen. Ausnahmen für bestimmte Familien- und Pflegesituationen sind vorgesehen. Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums zum Kabinettsentwurf nennt diese zeitliche Staffelung.

Was ändert sich für pflegende Angehörige und Pflegeheimbewohner?

Für pflegende Angehörige soll ein neues Überbrückungsbudget helfen, wenn die Versorgung kurzfristig ausfällt, etwa bei einer plötzlichen Erkrankung der Pflegeperson. Vorgesehen ist zudem eine bessere fachliche Begleitung im häuslichen Umfeld. Die heute getrennten Regeln zur Verhinderungspflege und anderen Ersatzleistungen sollen teilweise in die neue Budgetlogik übergehen. Wer derzeit diese Leistungen nutzt, sollte Restansprüche und Abrechnungen mit seiner Pflegekasse klären, statt sich auf angekündigte Übergangsregelungen zu verlassen.

Im Regierungsentwurf wurde eine zuvor erwogene pauschale Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige nicht übernommen. Nach der aktuellen Position der Bundesregierung sollen die entsprechenden Beiträge weiterhin in vollem Umfang nach den gesetzlichen Voraussetzungen gezahlt werden. Für Menschen im Pflegeheim ist dagegen keine allgemeine Abschaffung der Eigenanteile vorgesehen. Pflegeversicherung bleibt eine Teilleistungsversicherung; Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und nicht übernommene Pflegekosten können weiterhin erhebliche Eigenbelastungen verursachen.

Warum ist eine Pflegereform nötig – und was ist für die Zeit nach 2027 offen?

Die Bundesregierung verweist auf die wachsende Zahl pflegebedürftiger Menschen, höhere Ausgaben und den demografischen Wandel. In Deutschland leben nach Regierungsangaben mehr als sechs Millionen pflegebedürftige Menschen. Ohne Gegenmaßnahmen wird für die soziale Pflegeversicherung ein rechnerisches Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro für 2027 und von mehr als 15 Milliarden Euro für 2028 erwartet. Dabei handelt es sich um eine Prognose unter den bisherigen Bedingungen, nicht um ein bereits eingetretenes Defizit.

Zusätzlich zur aktuellen Gesetzesinitiative soll eine Pflegestrukturkommission bis Ende Januar 2027 weitergehende Vorschläge vorlegen. Nach Regierungsangaben wird angestrebt, darauf aufbauende Reformschritte zum 1. Juli 2027 umzusetzen. Das ist ein politischer Zieltermin und keine bereits feststehende Rechtsänderung. Offen sind insbesondere die langfristige Begrenzung der Eigenanteile, die verlässliche Finanzierung und die Organisation der Versorgung vor Ort. Geplant sind auch eine stärkere Prävention, eine Untersuchung „Check-up 60+“ und ein digitales „Pflege-Cockpit“ für Informationen, Anträge und Leistungsübersichten. Wann jede einzelne Funktion praktisch verfügbar sein wird, ist gesondert zu prüfen.

Eine automatische jährliche Anpassung der Pflegeleistungsbeträge an die Kerninflation ist im Kabinettsentwurf ab 2029 vorgesehen, nicht schon für 2027. Die Bundesregierung erläutert die finanzielle Lage und den Zeitplan.

Was sollten Pflegebedürftige und Angehörige jetzt konkret tun?

Bestehende Leistungen nicht vorschnell kündigen: Solange keine neue Vorschrift in Kraft ist, gelten die derzeitigen Ansprüche und Bedingungen. Für eine bevorstehende Begutachtung sollten aktuelle Arztberichte, eine nachvollziehbare Dokumentation des Hilfebedarfs und vorhandene Pflegeunterlagen bereitliegen.

Leistungen vollständig prüfen: Wer Pflegegeld, einen Pflegedienst, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kombiniert, sollte die jährlichen Ausgaben und die bisherigen Ansprüche übersichtlich erfassen. So lässt sich später einschätzen, ob die angekündigten Budgets tatsächlich mehr finanzielle Spielräume bieten oder Kosten verlagern.

Verlässliche Veröffentlichungen verfolgen: Maßgeblich sind der verabschiedete Gesetzestext, die Informationen der eigenen Pflegekasse und die offiziellen Mitteilungen des Bundesgesundheitsministeriums. Erste Lesung und Kabinettsbeschluss allein schaffen noch keinen neuen Leistungsanspruch. Bei Fragen zu Pflegegrad, Finanzierung oder Widerspruchsfristen helfen die Pflegekassen und örtliche Pflegestützpunkte bei der individuellen Prüfung.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2027 (FAQ)

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Am 5. November 2026 wurde das Pflegeneuordnungsgesetz in erster Lesung im Bundestag beraten. Das Gesetzgebungsverfahren läuft; Änderungen sind weiterhin möglich.

Bekommen alle Pflegebedürftigen ab 2027 mehr Pflegegeld?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Der Regierungsentwurf sieht neue Budgets vor, die teilweise höher ausfallen sollen. Zugleich sollen mehrere bislang getrennte Leistungen darin aufgehen. Entscheidend sind die spätere Gesetzesfassung und der individuelle Leistungsbedarf.

Verliert man 2027 automatisch seinen Pflegegrad?

Nein. Der Regierungsentwurf sieht Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade vor. Neue Begutachtungen könnten durch veränderte Schwellenwerte anders ausfallen; die Details sind noch parlamentarisch zu klären.

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