Gelbe Tonne: Was darf rein und was gehört nicht hinein?
Gelbe Tonne richtig befüllen: Welche Verpackungen erlaubt sind, was nicht hinein darf und wie du Becher, Kartons und Folien richtig trennst.
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, sollte prüfen, ob Grundsicherung infrage kommt. Entscheidend ist jedoch, welche Grundsicherung gemeint ist: Für erwerbsfähige Menschen gibt es das Grundsicherungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Für ältere Menschen und bestimmte dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Beide Leistungen haben unterschiedliche Anlaufstellen und Anspruchsvoraussetzungen.
Stand: 29. Oktober 2026. Seit dem 1. Juli 2026 ist das bisherige Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld abgelöst worden. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass ältere Formulare und Bescheide teilweise noch „Bürgergeld“ nennen und bestehende Bescheide weiterhin gültig sind. Die Grundsicherung nach SGB XII ist davon zu unterscheiden.
| Situation | Leistung und zuständige Stelle | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Sie sind mindestens 15 Jahre alt, haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und können grundsätzlich arbeiten. | Grundsicherungsgeld nach SGB II; Antrag beim Jobcenter. | Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sowie weitere persönliche Voraussetzungen. |
| Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, Ihre Rente und übrigen Mittel reichen aber nicht aus. | Grundsicherung im Alter nach SGB XII; Antrag beim Sozialamt. | Individueller Bedarf sowie anrechenbares Einkommen und Vermögen. |
| Sie sind mindestens 18 und dauerhaft voll erwerbsgemindert. | Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII; Antrag beim Sozialamt. | Nachweis beziehungsweise Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung; besondere gesetzliche Fallgruppen sind ebenfalls möglich. |
| Sie sind vorübergehend voll erwerbsgemindert und benötigen Hilfe. | Je nach Situation andere Sozialleistungen, etwa Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. | Nicht vorschnell von einem Anspruch auf die Grundsicherung bei dauerhafter Erwerbsminderung ausgehen. |
Die Unterschiede erläutern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für SGB II und die Deutsche Rentenversicherung für SGB XII. Wenn Sie unsicher sind, schildern Sie der zuständigen Beratungsstelle Alter, Gesundheitslage, Haushaltsgröße und Einkünfte, bevor Sie sich auf ein Formular festlegen.
Typischerweise kommt die Leistung für Personen infrage, die mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im regulären Rentenalter sind, in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Erwerbsfähig bedeutet grundsätzlich, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können. Das Jobcenter prüft die gesetzlichen Einzelheiten, auch bei gesundheitlichen Einschränkungen.
Sie müssen dafür nicht vollständig arbeitslos sein: Auch wer arbeitet, aber mit seinem anrechenbaren Einkommen den Bedarf nicht deckt, kann möglicherweise ergänzendes Grundsicherungsgeld bekommen. Bei einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt das Jobcenter außerdem die familiäre Situation sowie gesetzlich anrechenbare Einkommen und Vermögenswerte weiterer Mitglieder. Für manche Auszubildende, Studierende und Personen mit bestimmten Aufenthaltsrechten gelten Sonderregeln oder Ausschlüsse.
Die Reform vom 1. Juli 2026 hat insbesondere die Vermittlung in Arbeit, Mitwirkungspflichten und Vermögensregeln verändert. Die frühere allgemeine Vermögenskarenzzeit ist entfallen; an ihre Stelle sind altersabhängige Vermögensfreibeträge und weitere Schutzregeln getreten. Verlassen Sie sich daher nicht ungeprüft auf ältere Informationen zum Bürgergeld. Einzelheiten dokumentiert das BMAS in den Fragen und Antworten zur neuen Grundsicherung.
Für Grundsicherung nach dem vierten Kapitel SGB XII muss der notwendige Lebensunterhalt aus den vorhandenen Mitteln nicht ausreichend gesichert sein. Außerdem muss in der Regel entweder die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht sein oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung ab dem 18. Lebensjahr vorliegen. Das Gesetz sieht zusätzliche Fallgruppen für bestimmte Menschen im Bereich der beruflichen Teilhabe vor.
Eine kleine Altersrente allein beweist noch keinen Anspruch: Entscheidend sind Wohn- und Heizkosten, gegebenenfalls Mehrbedarfe, Kranken- und Pflegeversicherung sowie das anrechenbare Einkommen und Vermögen. Umgekehrt schließt eine Rente oberhalb eines pauschalen Richtwerts eine Leistung nicht automatisch aus, wenn der anerkannte Bedarf höher ist.
Bei der Grundsicherung nach SGB XII wird das Einkommen der Kinder oder Eltern grundsätzlich erst relevant, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt. Das bedeutet nicht, dass das Einkommen eines Ehepartners oder Lebenspartners bei der Bedarfsprüfung unbeachtlich wäre. Als geschütztes Barvermögen nennt das BMAS grundsätzlich einen Betrag von bis zu 10.000 Euro; daneben können weitere Vermögensgegenstände geschützt sein. Welche Werte tatsächlich berücksichtigt werden, prüft das Sozialamt im Einzelfall. Hilfreiche Erläuterungen bietet die BMAS-Übersicht zu Leistungen der Sozialhilfe.
Für 2026 bleibt der Regelbedarf gegenüber 2025 unverändert. Er beträgt 563 Euro monatlich für Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 und 506 Euro je erwachsenem Partner in der Regelbedarfsstufe 2. Weitere Regelbedarfsstufen gelten beispielsweise für Kinder und bestimmte andere Wohnsituationen. Die Beträge sind keine Zusage einer Auszahlung in genau dieser Höhe.
Die Behörde bildet den individuellen Bedarf aus dem maßgeblichen Regelbedarf, berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen. Davon zieht sie das anrechenbare Einkommen ab. Vermögen kann den Leistungsanspruch ebenfalls beeinflussen. Die amtliche BMAS-Tabelle für die Regelbedarfe 2026 enthält die übrigen Stufen.
Beispiel zur Orientierung: Eine alleinlebende Person hat 563 Euro Regelbedarf und 600 Euro anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten. Der rechnerische Gesamtbedarf beträgt 1.163 Euro. Liegen 850 Euro anrechenbares Einkommen und keine weiteren Besonderheiten vor, ergibt sich rein rechnerisch eine Differenz von 313 Euro. Tatsächlich können zusätzliche Bedarfe, Freibeträge, Versicherungsbeiträge und andere gesetzliche Regeln das Ergebnis ändern. Auch die Anerkennung der Unterkunftskosten ist zu prüfen.
Wenn Sie voraussichtlich SGB-II-Leistungen benötigen, nutzen Sie die offizielle Online-Antragstellung der Bundesagentur für Arbeit oder wenden Sie sich an Ihr Jobcenter. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ist der Antrag grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden; er kann online, persönlich, telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Der Online-Weg ist bequem, wenn Sie ein Benutzerkonto nutzen und Unterlagen digital nachreichen können. Wer Unterstützung beim Ausfüllen benötigt, kann sich direkt beraten lassen.
Im Antrag werden unter anderem persönliche Daten, Wohnsituation, Familienmitglieder, Einkommen und Vermögen abgefragt. Wohnen Sie mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen auch deren relevante Angaben erfasst werden. Geben Sie Änderungen in Ihrem Haushalt nicht erst nach einer längeren Verzögerung an.
Typische Nachweise sind Ausweisdokumente, Mietvertrag und aktuelle Mietkosten, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Renten- oder Unterhaltsbescheide sowie gegebenenfalls Unterlagen zur Krankenversicherung. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, hängt von der Situation ab. Fehlen noch Belege, kann der Antrag dennoch gestellt und anschließend ergänzt werden. Die Behörde kann die Prüfung in der Regel erst abschließen, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen. Bewahren Sie eine Eingangsbestätigung und Kopien auf.
Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum Antrag und Bescheid wirkt ein Anspruch bei Antragstellung im laufenden Monat in der Regel auf dessen ersten Tag zurück, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das ist ein wichtiger Grund, den Antrag nicht allein wegen fehlender Unterlagen bis zum nächsten Monat aufzuschieben.
Für Leistungen nach SGB XII ist in der Regel das örtliche Sozialamt beziehungsweise der zuständige Sozialhilfeträger verantwortlich. Dort erhalten Sie Auskunft über Einreichungswege und benötigte Nachweise. Auch die Rentenversicherung darf einen Antrag entgegennehmen und an das Sozialamt weiterleiten, entscheidet aber nicht selbst über die Leistung.
Als Einstieg kann das DRV-Antragsformular S2410, Version 6 vom 12. März 2026 dienen. Prüfen Sie zuvor, ob Ihre Kommune ein eigenes Formular oder einen Online-Dienst vorsieht. Üblicherweise werden Rentenbescheide, Nachweise über weiteres Einkommen und Vermögen, Miet- und Heizkosten sowie bei Bedarf Unterlagen zur Erwerbsminderung benötigt.
Nach § 44 SGB XII wirkt ein wirksamer Antrag grundsätzlich auf den ersten Tag des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wurde und die Voraussetzungen erfüllt sind. Leistungen für frühere Monate werden regelmäßig nicht nachgezahlt. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für zwölf Kalendermonate; achten Sie rechtzeitig auf den Folgeantrag. Bei einer nur vorübergehenden vollen Erwerbsminderung sollten Sie mit dem Sozialamt besprechen, ob eine andere Leistung einschlägig ist.
Ein guter Antrag führt nicht automatisch zu einer Bewilligung. Das überprüfbare Ergebnis ist ein schriftlicher Bescheid, in dem die Behörde Anspruch, Betrag und Zeitraum festhält. Lesen Sie ihn anhand folgender Fragen:
Fehlt eine Unterlage oder erscheint die Berechnung unklar, fragen Sie zeitnah bei der zuständigen Stelle nach und dokumentieren Sie Ihre Nachfrage. Bei einer Ablehnung oder zu niedrigen Bewilligung kann ein Widerspruch in Betracht kommen. Die allgemeine Frist beträgt nach § 84 Sozialgerichtsgesetz in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids; maßgeblich ist die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung. Eine bloße telefonische Nachfrage ersetzt einen fristgerecht eingelegten Widerspruch nicht.
Sie arbeiten noch, das Geld reicht aber nicht: Prüfen Sie einen aufstockenden Anspruch auf Grundsicherungsgeld beim Jobcenter. Eine Beschäftigung schließt den Anspruch nicht grundsätzlich aus.
Sie beziehen eine kleine Altersrente: Fragen Sie das Sozialamt nach Grundsicherung im Alter. Eine Antragstellung beim Jobcenter ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze meist nicht der richtige Weg.
Ihre Erwerbsminderung ist nur befristet: Lassen Sie prüfen, ob Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Leistung zutrifft. Die dauerhafte volle Erwerbsminderung ist für den gewöhnlichen Anspruch nach SGB XII ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal.
Es fehlen Dokumente, aber die Miete wird bald fällig: Melden Sie Ihren Bedarf umgehend bei der zuständigen Behörde an, lassen Sie den Eingang dokumentieren und schildern Sie die finanzielle Notlage. Fragen Sie ausdrücklich nach einer kurzfristigen Prüfung und möglichen vorläufigen Leistungen, statt den Antrag monatelang zurückzustellen.
Sie erhalten bereits Leistungen: Stellen Sie nicht wegen des neuen Namens „Grundsicherungsgeld“ unnötig einen Erstantrag. Bestehende Bürgergeld-Bescheide bleiben nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit gültig; beachten Sie aber Mitwirkungspflichten, Änderungen Ihrer Verhältnisse und die Frist für die Weiterbewilligung. Näheres erklärt die Bundesagentur für Arbeit zur Reform vom Juli 2026.
Erstens sollten Sie wissen, ob das Jobcenter (SGB II) oder das Sozialamt (SGB XII) zuständig ist. Zweitens sollte der Antrag nachweisbar eingegangen sein, auch wenn einzelne Belege noch fehlen. Drittens sollten Sie den Bescheid mit Ihren tatsächlichen Wohnkosten, Einkünften und besonderen Bedarfen vergleichen. Einen garantierten Anspruch allein aufgrund eines niedrigen Einkommens gibt es nicht: Erst die individuelle Prüfung ergibt, ob und in welcher Höhe Grundsicherung gezahlt wird.
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