Anne Menden und GZSZ: Ihre Rolle und Rückkehr 2026
Anne Menden spielt seit 2004 Emily bei GZSZ. Was ihre Rolle ausmacht und wie sie nach der Babypause 2026 in die Serie zurückkehrte.
Überprüft am 6. November 2026 um 13:16 Uhr, Schweizer Zeit (MEZ, UTC+01:00).
In der Schweiz waren im Oktober 2026 insgesamt 141’015 Personen als arbeitslos registriert. Das sind 535 mehr als im September; die Arbeitslosenquote blieb bei 3,0 Prozent. Für Betroffene ist entscheidend, wie die Arbeitslosenversicherung ihren Anspruch berechnet und wann die ersten Zahlungen zu erwarten sind. Die Zahlen veröffentlichte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 5. November.
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ersetzt bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Arbeitslosenkasse prüft den individuellen Anspruch und zahlt die Entschädigung aus; das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unterstützt bei der Stellensuche und begleitet die versicherte Person.
Destaques
Die Zahl der registrierten Arbeitslosen lag im Oktober 2026 um 5’803 Personen über dem Wert des Vorjahresmonats. Saisonbereinigt sank sie gegenüber September hingegen um 1’328. Die beiden Betrachtungen erfassen unterschiedliche Vergleiche: Aus einem einzelnen Monatswert lässt sich nicht sicher ableiten, wie sich der Arbeitsmarkt weiterentwickelt.
Die Statistik erfasst zudem 230’001 registrierte Stellensuchende. Diese Zahl ist höher als jene der registrierten Arbeitslosen, weil zu den Stellensuchenden auch Personen zählen, die beim RAV gemeldet sind und beispielsweise an einer Massnahme teilnehmen oder einen Zwischenverdienst erzielen.
Grundsätzlich müssen Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos sein und einen Arbeits- und Verdienstausfall von mindestens zwei Tagen haben. Sie müssen in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit abgeschlossen und das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht haben. Hinzu kommen unter anderem Vermittlungsfähigkeit und die Bereitschaft, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Für die Beitragszeit gilt normalerweise: Innerhalb der zwei Jahre vor der Anmeldung müssen mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden. Auch bestimmte andere Zeiten können berücksichtigt werden. Wer aus gesetzlich anerkannten Gründen wie Ausbildung, Krankheit oder Unfall keine ausreichende Beitragszeit erwerben konnte, kann unter besonderen Bedingungen davon befreit sein. Die Einzelheiten erläutert die FAQ von arbeit.swiss.
Bei Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regeln: Grenzgängerinnen und Grenzgänger beziehen die Entschädigung bei vollständiger Arbeitslosigkeit in der Regel im Wohnstaat. Wer zuvor im EU- oder EFTA-Raum gearbeitet hat, sollte seine Versicherungszeiten und die notwendigen Nachweise mit der Arbeitslosenkasse klären.
Die Grundlage bildet der versicherte Verdienst. Dafür wird grundsätzlich der durchschnittliche AHV-pflichtige Lohn der letzten sechs Monate betrachtet; sind die letzten zwölf Monate günstiger, wird dieser Durchschnitt berücksichtigt. Für Personen, die von der Beitragszeit befreit sind, gelten besondere Pauschalansätze.
Der Ansatz beträgt 80 Prozent, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist: Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren, ein versicherter Verdienst von höchstens 3’797 Franken oder eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. In den übrigen Fällen gelten 70 Prozent. Die Regeln erklärt arbeit.swiss bei den Versicherungsleistungen.
Ein vereinfachtes Beispiel: Bei einem versicherten Verdienst von 6’000 Franken und einem Anspruch von 70 Prozent beträgt die rechnerische Entschädigung rund 4’200 Franken brutto pro durchschnittlichem Monat. Das ist keine Zusage für die tatsächliche Überweisung: Die Kasse berechnet Taggelder, zahlt grundsätzlich fünf pro Woche aus und berücksichtigt Abzüge sowie die Anzahl entschädigungsberechtigter Tage im jeweiligen Monat. Deshalb schwankt die monatliche Auszahlung.
Für den Leistungsbezug gilt in der Regel eine Rahmenfrist von zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist begrenzt eine individuelle Höchstzahl die Taggelder. Für Personen ab 25 Jahren oder mit Unterhaltspflichten gelten beispielsweise bei zwölf bis unter 18 Monaten Beitragszeit höchstens 260 Taggelder und ab 18 Monaten grundsätzlich höchstens 400. Personen ab 55 Jahren können bei mindestens 22 Monaten Beitragszeit grundsätzlich bis zu 520 Taggelder erhalten.
Für jüngere Personen ohne Unterhaltspflichten und für Beitragsbefreite gelten andere Grenzen. Auch nahe dem AHV-Referenzalter gibt es besondere Regeln. Die genaue Höchstzahl und die anwendbare Rahmenfrist legt die Kasse nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse fest.
Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für einen Monat in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus, sofern die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die erste Zahlung kann später einsetzen, weil zunächst Wartetage zu bestehen sind. Die allgemeine Wartezeit beträgt grundsätzlich fünf Tage; je nach versichertem Einkommen und Unterhaltspflichten sind es weniger oder mehr. In bestimmten Fällen kommen besondere Wartetage hinzu.
Davon zu unterscheiden sind Einstelltage: Bei Pflichtverletzungen oder selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit kann der Anspruch vorübergehend eingestellt werden. Das kann etwa bei ungenügenden Bewerbungsbemühungen oder einer eigenen Kündigung ohne neue Stelle geprüft werden. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab.
Das RAV berät bei der Stellensuche und kontrolliert unter anderem die vereinbarten Arbeitsbemühungen. Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung soll möglichst früh erfolgen, spätestens am ersten Tag, für den eine Entschädigung beansprucht wird. Sie ist online über Job-Room oder persönlich beim zuständigen RAV möglich. Bereits während der Kündigungsfrist sind Bewerbungen wichtig.
Die gewählte Arbeitslosenkasse prüft dagegen Anspruch, versicherten Verdienst und Auszahlung. Sie benötigt den Antrag sowie Arbeitgeberbescheinigungen und weitere verlangte Belege. Für jeden Monat ist das Formular «Angaben der versicherten Person» einzureichen; dafür gilt eine Frist von drei Monaten nach Ende der jeweiligen Kontrollperiode. Ohne das Formular kann für diesen Monat keine Auszahlung erfolgen. Die Erläuterungen zum Auszahlungsablauf beschreiben die einzelnen Schritte.
Ein Zwischenverdienst ist ein Einkommen aus einer vorübergehenden unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit, das unter der zustehenden Arbeitslosenentschädigung liegt. Die Kasse berechnet eine Kompensationszahlung grundsätzlich auf der Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst. Der Verdienst muss gemeldet und belegt werden; die konkrete Rechnung hängt vom Einzelfall ab.
Sind die Taggelder ausgeschöpft oder endet die Rahmenfrist, kann es zur Aussteuerung kommen. Das RAV und die zuständigen kantonalen Stellen können über weitere Unterstützung informieren. Ob beispielsweise Sozialhilfe oder Überbrückungsleistungen infrage kommen, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab; ein automatischer Übergang besteht nicht.
Für die nächsten Monate lässt sich aus den Oktoberzahlen allein keine verlässliche Entwicklung ableiten. Wer Leistungen bezieht, sollte Änderungen der persönlichen Situation und des Erwerbseinkommens zeitnah melden und offene Fragen zur Berechnung direkt mit der Arbeitslosenkasse klären.
Eine eigene Kündigung schliesst einen Anspruch nicht automatisch aus. Wer ohne neue Stelle kündigt, muss aber damit rechnen, dass die Kasse eine vorübergehende Einstellung des Anspruchs prüft.
Ja. Auch bei teilweiser Arbeitslosigkeit kann ein Anspruch bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kasse prüft insbesondere den anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall.
Für die Berechnung der Taggelder, den Zwischenverdienst und die Auszahlung ist die gewählte Arbeitslosenkasse zuständig. Fragen zur Vermittlung und zu Bewerbungsbemühungen beantwortet das RAV.
Anne Menden spielt seit 2004 Emily bei GZSZ. Was ihre Rolle ausmacht und wie sie nach der Babypause 2026 in die Serie zurückkehrte.
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