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Angeln im Oktober 2026 in Berlin und Brandenburg: Schonzeiten, Erlaubnisse und Uferzugang
Angeln im Oktober 2026 in Berlin und Brandenburg: Schonzeiten, Erlaubnisse und Uferzugang
Wer im Oktober 2026 in Berlin oder Brandenburg angeln möchte, sollte zuerst zwei Dinge auseinanderhalten: die landesweite Schonzeit und die Erlaubnis für genau das Gewässer. Ein Fisch kann nach dem Landesrecht fangbar sein, während eine Angelkarte oder Schutzgebietsverordnung den Fang an einem bestimmten See, Flussabschnitt oder Ufer trotzdem einschränkt. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die jeweils geltenden Landesregeln, geprüft am 29. September 2026; sie ersetzen nicht die Bedingungen der konkreten Angelkarte.
Ein Angler an einem offenen Seeufer im Herbst. Ob ein konkreter Uferplatz zugänglich ist, hängt zusätzlich von Grundstücks-, Schutzgebiets- und Gewässerregeln ab.
Oktober-Saison: Was ist in welchem Land geöffnet?
„Geöffnet“ bedeutet hier nur, dass keine landesweite Schonzeit für die Handangel greift. Mindestmaß, Fangverbot, Angelkarte und örtliche Regeln gelten weiterhin. Besonders leicht zu übersehen ist der Stichtag 16. Oktober in Brandenburg.
Art oder Fall
Berlin
Brandenburg
Hecht
Im Oktober außerhalb der Schonzeit; Mindestmaß 45 cm.
Im Oktober außerhalb der Schonzeit; Mindestmaß 45 cm.
Zander
Im Oktober außerhalb der Schonzeit; Mindestmaß 45 cm.
Im Oktober außerhalb der Schonzeit; Mindestmaß 45 cm.
Bachforelle
Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. April; Mindestmaß 30 cm.
Bis einschließlich 15. Oktober grundsätzlich offen, ab 16. Oktober bis 15. April geschont; Mindestmaß 30 cm.
Regenbogenforelle
1. Oktober bis 30. April geschont; Mindestmaß 25 cm.
In Fließgewässern ab 16. Oktober bis 15. April geschont; Mindestmaß 25 cm. Für stehende Gewässer nennt die Landesanlage keine saisonale Schonzeit.
Große Maräne nach Besatz
1. Oktober bis 31. Dezember geschont; Mindestmaß 30 cm.
1. Oktober bis 31. Dezember geschont; Mindestmaß 30 cm.
Seeforelle / besetzte Meerforelle
Seeforelle ab 1. Oktober bis 31. Mai geschont. Für die Meerforelle gilt ganzjährige Schonzeit.
Besetzte Seeforelle und Meerforelle ab 16. Oktober bis 15. April geschont; Mindestmaß 60 cm. Die nicht als Satzfisch eingebrachten Formen sind in der Anlage ganzjährig geschont.
Rechtsgrundlagen sind die Anlage 1 der Berliner Landesfischereiordnung in der seit 21. November 2025 gültigen Fassung und die Fischereiordnung Brandenburg, insbesondere § 2 und ihre Anlage. Die Bestimmungen für besetzte Fische sind ausdrücklich an den Besatzfall gebunden; daraus folgt kein generelles Verbot, jede Große Maräne oder Forelle in jedem Gewässer zu beangeln. Prüfen Sie vor dem Angeln Art, Gewässertyp und eventuelle Besatzkennzeichnung in der Erlaubnis.
Was die Landesregeln für beliebte Arten bedeuten
Hecht, Zander und Wels
In beiden Ländern liegt die landesweite Handangel-Schonzeit für Hecht im Frühjahr, nicht im Oktober; das Mindestmaß beträgt 45 cm. Auch der Zander ist im Oktober nach den Landesanlagen außerhalb der Schonzeit, mit 45 cm Mindestmaß. In Berlin gilt für Zander die Schonzeit vom 1. Januar bis 31. Mai, in Brandenburg vom 1. April bis 31. Mai. Brandenburg führt für den Wels eine Schonzeit vom 1. Mai bis 30. Juni und ein Mindestmaß von 75 cm; Berlin nennt für den Wels keine Schonzeit, aber ein Mindestmaß von 75 cm. Eine Karte oder lokale Gewässerordnung kann strengere Bedingungen vorsehen. Messen Sie gefangene Fische von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse und setzen Sie untermaßige Fische umgehend schonend zurück.
Forellen und Maränen: Stichtage nicht übertragen
In Berlin beginnt die Schonzeit für Bachforelle, Bachsaibling und Regenbogenforelle am 1. Oktober. Die Seeforelle ist ebenfalls vom 1. Oktober an geschont. Brandenburg zieht den Beginn bei Bachforelle und Regenbogenforelle in Fließgewässern auf den 16. Oktober vor; Regenbogenforellen in stehenden Gewässern haben laut Landesanlage keine saisonale Schonzeit. Besetzte Große Maränen sind in beiden Ländern ab 1. Oktober geschont. Diese Einträge sind der Grund, warum die Aussage „Forellen sind im Oktober offen“ nicht pauschal stimmt. Lesen Sie die Art und den Gewässertyp in der jeweiligen Landesanlage und anschließend die Karte.
Ein weiterer häufiger Irrtum ist, dass eine Schonzeit nur das Mitnehmen verbiete. Die Vorschriften verbieten während der Schonzeit bereits das gezielte Nachstellen sowie vorsätzliches Fangen oder Töten. Ein Fisch, der bei einer erlaubten Angelmethode versehentlich gefangen wird, muss nach den jeweiligen Rücksetzregeln unverzüglich und schonend zurückgesetzt werden; in Berlin dürfen nicht heimische oder gebietsfremde Arten nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden. Planen Sie Köder und Angelmethode daher so, dass Sie geschonte Arten nicht gezielt befischen.
Erlaubnisschein, Fischereiabgabe und Fangmengen
Berlin
Für das Angeln in Berliner Gewässern sind im Regelfall ein gültiger Fischereischein mit nachgewiesener jährlicher Fischereiabgabe und eine Angelkarte für das konkrete Gewässer nötig. Die Angelkarte ist keine allgemeine Erlaubnis für alle Berliner Gewässer: Sie legt unter anderem Gewässergrenzen, Angelzeiten, erlaubte Geräte und Köder fest. Für Personen mit Wohnsitz in Berlin ist grundsätzlich der Berliner Fischereischein A nach bestandener Prüfung maßgeblich; Gäste sollten die eigene Kategorie und die Berliner Anforderungen vorab auf der offiziellen Touristenseite des Fischereiamts prüfen.
Berlin begrenzt den Tagesfang auf höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander je Person und Fangtag; die Formulierung betrifft diese Arten zusammen, nicht drei Stück je Art. Das allgemeine Fangmaß beträgt 50 cm für Aal und 45 cm für Zander. Prüfen Sie zusätzlich, ob die Gewässerkarte strengere Entnahmebedingungen festlegt. Die ab 21. November 2025 geltende Änderung der Landesfischereiordnung enthält außerdem wichtige Regeln zur Fischhälterung und zum Angeln mit Raubfischködern; auf der offiziellen Berliner Rechtsübersicht ist die Änderungsfassung benannt.
Brandenburg
Brandenburg erlaubt Friedfischangeln ohne Fischereischein, aber nicht ohne Erlaubnis: erforderlich sind eine gültige Angelkarte für das Gewässer und ab 14 Jahren der Nachweis der entrichteten Fischereiabgabe. Für das Raubfischangeln ist zusätzlich ein gültiger Fischereischein nötig. Kinder unter 14 Jahren sind von der Abgabe befreit; ab dem vollendeten achten Lebensjahr dürfen sie selbstständig mit der Friedfischangel angeln. Für Kinder unter acht Jahren ist nur begleitetes Friedfischangeln unter unmittelbarer Aufsicht möglich. Die Landesregierung weist auf eine 2026 angepasste Regelung zur Fischereiabgabe hin; die jeweils gültigen Dokumente und Altersregeln stehen auf der Informationsseite des Brandenburger Ministeriums.
Die Landes-Fischereiordnung begrenzt die Anlandung von Aalen mit der Handangel grundsätzlich auf drei pro Fangtag. Für andere Arten gibt es nicht automatisch eine einheitliche Fangquote, die sich unverändert auf alle Gewässer übertragen lässt: Die Fischereibehörde kann Fangmengen oder Fangverbote für bestimmte Gewässer festlegen, und Berechtigte können in Angelkarten zusätzliche Grenzen bestimmen. Auf Verbandsgewässern ist die jeweils aktuelle Gewässerordnung des Landesanglerverbands Brandenburg samt Sonderhinweisen zu beachten. Nicht jede Angelkarte gilt landesweit.
Uferzugang, Boote und Schutzgebiete
Eine Angelkarte räumt kein allgemeines Recht ein, jedes Grundstück zu betreten. Brandenburg beschreibt zwar ein Uferbetretungsrecht für die notwendige Ausübung der Fischerei, doch öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften, militärische Flächen und private Haus-, Hof- oder Betriebsbereiche können es einschränken. Private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung betreten werden. Öffentliche Wege sind für die Anfahrt zu nutzen; Waldwege dürfen mit dem Auto nicht einfach befahren werden. Auf nicht für die Schifffahrt freigegebenen Gewässern gelten zudem besondere Bootsgrenzen, und Röhricht- und Wasserpflanzenbereiche sind zu meiden. Vor Ort sind Hinweisschilder und Kartenauflagen entscheidend.
Schutzgebietsgrenzen können den Zugang oder das Angeln konkret sperren. So verbietet die Brandenburger Verordnung für das Naturschutzgebiet Schlaubetal das Angeln an den Moorgewässern Barleye und Kleiner Jakobssee; am Ziskensee ist es nur in bezeichneten Zonen am Ost- und Nordwestufer erlaubt. Im Biosphärenreservat Spreewald untersagt die Verordnung das Angeln in den Schutzzonen I und II. In Berlin gilt ebenfalls keine pauschale Ausnahme für Angler: Die Verordnung für die Müggelspreeniederung Köpenick untersagt das Angeln im Schutzgebiet und beschränkt das Betreten auf freigegebene Wege oder Flächen. Öffnen Sie vor einer Tour die Verordnung und Karte für das konkrete Schutzgebiet; die Beispiele gelten ausschließlich in den benannten Gebieten.
Prüfliste für den Angelausflug im Oktober 2026
Liegt der Angelplatz tatsächlich in Berlin oder Brandenburg? Landesgrenzen folgen nicht immer dem Verlauf eines Gewässers.
Habe ich den passenden Fischereischein beziehungsweise Abgabenachweis und die gültige Angelkarte für diesen Abschnitt?
Ist die Zielfischart am Angeltag offen, und gilt für sie ein Mindestmaß oder ein Fangverbot?
Habe ich ab 16. Oktober in Brandenburg die neue Bachforellen- beziehungsweise Fließgewässer-Regel berücksichtigt?
Gibt es eine tägliche Entnahmegrenze, lokale Schonzeit, Ufersperre, Bootsbeschränkung oder Schutzgebietszone?
Kann ich die aktuelle Karte und die behördlichen Hinweise am Gewässer prüfen und die Dokumente bei einer Kontrolle vorzeigen?
Wenn eine Vorschrift oder Kartengrenze unklar ist, klären Sie sie vor dem ersten Wurf mit der zuständigen Fischereibehörde oder dem Aussteller der Angelkarte. Die hier zusammengefassten Landesregeln ersetzen keine gewässerbezogene Erlaubnis und sagen nicht voraus, welche Bestände oder Angelplätze im Oktober tatsächlich verfügbar sind.